Da das 2009 rechtskräftig verfügte Verbot jeglicher zahnärztlicher Tätigkeit überdies einem Widerruf der dem Beschwerdeführer erteilten Abdruckbewilligung gleichkam, kann darauf auch mangels eines Wiederaufnahmegrundes nicht mehr zurückgekommen werden. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer aus der Bewilligung vom 18. Oktober 2004 sowohl aus formellen als auch materiellen Gründen keine Berechtigung mehr zur Abdrucknahme ableiten kann; aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.