Weil der Beschwerdeführer mangels Aufsicht durch med. dent. C___ somit schon altrechtlich nicht mehr zur Abdrucknahme befugt war, kann von vornherein auch nicht von einem Besitzstand im Sinne von Art. 67 Abs. 1 GG gesprochen werden. Da das 2009 rechtskräftig verfügte Verbot jeglicher zahnärztlicher Tätigkeit überdies einem Widerruf der dem Beschwerdeführer erteilten Abdruckbewilligung gleichkam, kann darauf auch mangels eines Wiederaufnahmegrundes nicht mehr zurückgekommen werden.