3.2 Zusammenfassend steht damit fest, dass die 2004 erteilte Bewilligung zur Abdrucknahme weder vom Beschwerdeführer noch von C___ rechtzeitig im Sinne von Art. 67 Abs. 2 GG als Besitzstand geltend gemacht wurde. Dazu kommt, dass C___ die seinerzeit ausschliesslich unter seiner Aufsicht bewilligte Abdrucknahme seit dessen Praxisaufgabe nicht mehr pflichtgemäss beaufsichtigen konnte und seit dem Erlöschen seiner für den hiesigen Kanton erlangten Berufs- und Praxisbewilligung (Art. 37 Abs. 2 GG) auch de jure nicht mehr zur Aufsicht über den Beschwerdeführer befugt war. Weil der Beschwerdeführer mangels Aufsicht durch med. dent.