b gegeben: Dem damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war am 30. November 2009 anlässlich einer Besprechung das rechtliche Gehör gewährt worden, so dass er schon damals auf die ihm 2004 erteilte Bewilligung zur Abdrucknahme als Besitzstand hätte hinweisen können, und auch müssen, muss er sich doch das Wissen seines damaligen Anwaltes um diese Möglichkeit anrechnen lassen. Dass sich die Behörde 2009 in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden haben könnte (lit. c), ist zu verneinen, da die Behörde sich nur über bis dato aktenkundig gemachte Tatbestände hätte irren können.