Der Beschwerdeführer hat indessen weder bei den Vorinstanzen noch vor Obergericht je das Vorliegen eines der vier gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe behauptet oder gar substantiiert dargetan. Dass auf die Verfügung vom 10. Dezember 2009 in strafrechtlich relevanter Weise eingewirkt worden wäre, ist weder aktenkundig noch sonst ersichtlich. Weil der Beschwerdeführer die ihm am 18. Oktober 2004 erteilte Bewilligung zur Abdrucknahme spätestens dem am 10. Dezember 2009 erfolgten Widerruf als Besitzstand im Sinne von Art. 67 GG hätte entgegenhalten können, ist auch kein Grund im Sinne von lit. b gegeben: