3.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 14. August 2014 sinngemäss beantragt, es sei das mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 rechtskräftig ausgesprochene Verbot jeglicher zahnärztlicher Tätigkeiten in Wiedererwägung zu ziehen und es sei ihm die Abdrucknahme wieder zu gestatten (vgl. act. 7.36-41). Nach Art. 26 VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren durch die Behörde nur dann wieder aufzunehmen, wenn einer der dort in Abs. 1 lit. a-d abschliessend aufgeführten Tatbestände gegeben ist. Ein solches Begehren ist innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes bei der verfügenden Behörde einzureichen.