Mit anderen Worten, die zwingend durch med. dent. C___ gebotene Aufsicht ist nicht nur faktisch, sondern seit dem 1.1.2008 auch rechtlich ausgeschlossen, denn die Abdrucknahme setzte altrechtlich (Art. 39 Abs. 2 aGVO) und setzt neurechtlich unverändert voraus (Art. 35 Abs. 2 GG), dass der zur Aufsicht verpflichtete Zahnarzt selber zur selbständigen Berufsausübung im Kanton berechtigt sein muss. Nachdem C___ diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Abdrucknahme auch aus diesem Grund verwehrt ist.