18 aGG ohnehin und besteht neurechtlich auch in Art. 38 GG. Zudem sieht Art. 37 Abs. 2 GG unter gewissen Voraussetzungen das Erlöschen von Bewilligungen von Gesetzes wegen vor: Demnach erlöschen Berufsausübungsbewilligungen, wenn die betreffende Person ihre Tätigkeit (definitiv) aufgibt; bei (bloss) vorübergehender Einstellung erlischt sie nach zwei Jahren. Nachdem C___ seine Praxistätigkeit im Kanton eigener Darstellung nach (vgl. act.