2.7 Damit steht zusammenfassend fest, dass das mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 rechtskräftig angeordnete Verbot jeglicher zahnärztlicher Tätigkeiten nach wie vor Bestand hat und dass damit im Ergebnis die Bewilligung zur Abdrucknahme widerrufen wurde. Der Widerruf einer Berufsausübungsbewilligung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst dann erfolgen, wenn es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt (vgl. den oben erwähnten BGE 98 Ia 596). Eine gesetzliche Grundlage für diesen Widerruf der Abdruckbewilligung bestand indessen in Art. 18 aGG ohnehin und besteht neurechtlich auch in Art.