C___ weder behauptet noch aktenkundig ist, steht fest, dass das am 10. Dezember 2009 dem Beschwerdeführer rechtskräftig auferlegte Verbot jeglicher zahnärztlicher Tätigkeit auch nicht durch einen Anspruch auf Besitzstand von dessen Seite in Frage steht. Dass kant. appr. B___ schon mangels Mitwirkung am Gesuch um Abdrucknahme vom 14. April 2004 nicht auf einen altrechtlichen Besitzstand berufen kann, wurde bereits ausgeführt.