2.6 Auf Seiten des 2004 mit der Aufsicht des Beschwerdeführers betrauten med. dent. C___ kommt übergangsrechtlich hinzu, dass dieser als Inhaber einer seinerzeit altrechtlich erlangten kantonalen Berufsausübungsbewilligung sich selber nie und schon gar nicht rechtzeitig auf einen ihm allenfalls zustehenden Anspruch auf Besitzstand im Sinne von Art. 67 Abs. 2 GG berufen hat. Eine Erklärung im Sinne dieser Bestimmung hätte aber auch