Ein Begehren um selbständige (bzw. unbeaufsichtigte) Abdrucknahme ist indessen weder beantragt noch Gegenstand des Verfahrens; in der rechtskräftigen Verfügung vom 10. Dezember 2009 wurde denn auch ausdrücklich festgehalten, dass eine solche selbständige zahnärztliche Tätigkeit dem Beschwerdeführer mangels Abschluss einer universitären Ausbildung nicht möglich ist (Erw. II). Beantragt war und ist hingegen, dass der Beschwerdeführer die Abdrucknahme weiterhin unselbständig ausüben möchte. Wer eine solche Tätigkeit unselbständig ausüben will, darf dies nach Art.