Seite 12 denn einen solchen Besitzstand hätte er allerspätestens durch ordentliche Anfechtung dieser Verfügung vom 10. Dezember 2009 geltend machen können und bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit auch geltend machen müssen; denn der Beschwerdeführer muss sich das Wissen bzw. Wissenmüssen seines damaligen Rechtsvertreters um diese Anfechtungsmöglichkeit anrechnen lassen. Dass er nach Art.