Dieses Verbot jeglicher zahnärztlicher Tätigkeiten kommt einem Widerruf der Abdruckbewilligung gleich. Weil der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diese Verfügung vom 10. Dezember 2009 unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, steht fest, dass die Bewilligung zur Abdrucknahme dem Beschwerdeführer seither ohnehin als rechtskräftig entzogen zu betrachten ist. Weil dieser Wiederruf der altrechtlichen Abdruckbewilligung bereits unter Geltung des neuen GG eröffnet wurde (in Kraft seit 1.1. 2008), geht unter diesen Umständen seine aktuelle Berufung auf einen Besitzstand nach Art. 67 GG erst recht fehl,