Dies ergibt sich in Verbindung mit der oben erwähnten altrechtlichen Bewilligungsgrundlage in Art. 39 aGVO: Demnach (Abs. 1) galten schon altrechtlich namentlich auch jegliche Abdrucknahmen als zahnärztliche Tätigkeiten; wenn nun dem Beschwerdeführer jegliche zahnärztliche Tätigkeit untersagt wurde, so kann nicht zweifelhaft sein, dass dieses Verbot jedenfalls auch für die ihm altrechtlich (nur unter zahnärztlicher Aufsicht) bewilligte Abdrucknahme gilt. Dieses Verbot jeglicher zahnärztlicher Tätigkeiten kommt einem Widerruf der Abdruckbewilligung gleich.