2.4 Dies klärte sich für den Beschwerdeführer spätestens mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. Dezember 2009: Mit dieser Verfügung des Amtes für Gesundheit wurde dem damals noch anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer - gestützt auf Art. 35 GG und Art. 36 MedBG (vgl. Erw. II Abs. 1) - eröffnet, dass eine Tätigkeit als Zahnarzt ohne Abschluss einer universitären Ausbildung nicht mehr möglich sei. Deshalb wurde ihm per sofort und unter Strafandrohung "jegliche zahnärztliche Tätigkeit" untersagt.