als Mitgesuchsteller zunächst seine Zustimmung gegeben, dass er in diesem Zusammenhang (Bewilligung nach Art. 36 aGVO) zur ständigen Aufsicht und Verantwortung über A___ verpflichtet werden soll. Mit seiner Mail vom 20. Dezember 2004 wiederrief C___ diese Zustimmung und trat als Mitgesuchsteller zurück, noch bevor die Bewilligung zur operativen Ausbildung unter seiner Aufsicht erteilt war. Mit seiner Mail trat er sinngemäss und faktisch aber zugleich auch von seiner zuvor analog auch mit der Bewilligung zur Abdrucknahme übernommenen Aufsichtsfunktion und -verantwortung über A___ zurück.