Seite 11 Bewilligungsvoraussetzung der am 18. Oktober 2004 gestützt auf Art. 39 Abs. 2 aGVO erteilten Bewilligung zur Abdrucknahme zu qualifizieren. Daraus ergibt sich Folgendes: Mit dem Ende 2004 hängigen Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur operativen Ausbildung hatte C___ als Mitgesuchsteller zunächst seine Zustimmung gegeben, dass er in diesem Zusammenhang (Bewilligung nach Art. 36 aGVO) zur ständigen Aufsicht und Verantwortung über A___ verpflichtet werden soll.