O., N 32ff. zu §31 und N 42/43 zu §31 zum Folgenden). Als nachträgliche Änderung eines Sachverhalts gilt dabei in einem weiteren Sinne auch der Wegfall einer wesentlichen Bewilligungsvoraussetzung, wie beispielsweise die nachträgliche Beschädigung des Leumunds bei Anwälten. Das Bundesgericht hat in einem solchen Fall folgendes festgehalten: "Ist eine Berufstätigkeit bewilligungspflichtig und einer speziellen Aufsicht unterstellt, so muss die zuständige Behörde stets auch die Möglichkeit haben, die Bewilligung ohne zeitliche Beschränkung, d.h. dauernd, zu entziehen, wenn eine Voraussetzung der Bewilligungserteilung nachträglich wegfällt.