Die am 18. Oktober 2004 erteilte Ausnahmebewilligung ist bezüglich C___ als mitwirkungspflichtige Verfügung zu qualifizieren, musste dieser doch seiner Inanspruchnahme als Aufsicht über A___ zustimmen und hätte dieser ohne sein Einverständnis nicht dazu verpflichtet werden können (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, N 72ff. zu §28). Diese Zustimmung konnte C___ entweder durch sein Auftreten als (Mit-)Gesuchsteller oder aber durch die Annahme oder Ablehnung der A___ unter seiner Aufsicht bewilligten Abdrucknahme kundtun.