2.3 Einen Besitzstand lässt sich im massgebenden Zeitpunkt auch nicht mehr aus der 2004 erteilten, ausdrücklich und ausschliesslich an die Aufsicht durch med. dent. C___ geknüpfte Ausnahmebewilligung ableiten: Mit seiner Mail vom 20. Dezember 2004 hat C___ unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er die ihm persönlich übertragene Aufsichtspflicht und -verantwortung ab Ende Februar 2005 nicht mehr erfüllen will und kann, da er den Kanton unter Aufgabe seiner hiesigen Praxistätigkeit auf diesen Zeitpunkt