2.2 Zwar ist denkbar, dass die Sanitätskommission ein die Abdrucknahme unter der Aufsicht von B___ vorsehendes Gesuch seinerzeit nach altem Recht noch hätte bewilligen können. Übergangsrechtlich ist aber einzig entscheidend, dass die Existenz einer auf den Namen B___s als Aufsicht ausgestellten Bewilligung zur Abdrucknahme vom dafür beweisbelasteten Beschwerdeführer nicht behauptet wird und dass eine solche Bewilligung auch nicht aktenkundig ist. Wer sich auf einen Besitzstand nach Art. 67 Abs. 1 GG berufen will, müsste eine nach altem Recht erlangte und Ende 2007 noch gültige Bewilligung zur betreffenden Tätigkeit vorlegen können.