Einer Oberaufsicht durch den (bloss) kantonal approbierten B___ bedurfte es deshalb nicht und eine solche ist nach dem Gesagten mangels seiner Mitwirkung am Bewilligungsverfahren auch ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer geht unter diesen Umständen durchwegs fehl in der Annahme, die ihm seinerzeit unter der Aufsicht von C___ bewilligte Abdrucknahme habe ihn nach dessen Wegzug (und Praxisaufgabe in AR) ohne weiteres dazu ermächtigt, diese Tätigkeit unter der Aufsicht von B___ fortzusetzen.