Dem öffentlich zugänglichen Medizinalberufsregister des BAG lässt sich entnehmen (www.medregom.admin.ch), dass C___ das Staatsexamen als Zahnarzt in Deutschland bestanden hat und bereits am 3.2.2003 in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 aGG die Anerkennung als dem eidgenössischen Diplom gleichgestellte Medizinalperson erhielt. Er erfüllte damit die Voraussetzungen, um als verantwortlicher Praxisinhaber im Sinne von Art. 22 und 39 Abs. 2 aGVO in Verbindung mit Art. 15 aGG eingesetzt zu werden. Einer Oberaufsicht durch den (bloss) kantonal approbierten B__