Seite 9 einer eigenen Praxisausübungsbewilligung gemeint sein. Nur dieser wurde durch die Sanitätskommission als dipl. Zahnarzt mit Praxisausübungsbewilligung zur Aufsicht im Sinne von Art. 39 Abs. 2 aGVO als geeignet bezeichnet und zur persönlichen Aufsicht über den Beschwerdeführer verpflichtet. Dass einzig C___ zur Aufsicht verpflichtet wurde, geschah damals auch durchaus zu Recht. Dem öffentlich zugänglichen Medizinalberufsregister des BAG lässt sich entnehmen (www.medregom.admin.ch), dass C