Die Sanitätskommission hielt in ihrer Begründung ausdrücklich fest, dass sie dem Gesuch entspreche, weil es sich um eine notwendige Tätigkeit handle, die von einer Fachperson ("Herrn A___") durchgeführt und unter der Aufsicht der verantwortlichen Person ("Herrn C___") stehe. Mit dem Begriff "verantwortlicher Praxisinhaber" kann unter diesen Umständen einzig C___ als Inhaber