In der Folge wurde die Ausnahmebewilligung vom 18. Oktober 2004 auch ausschliesslich an die Adresse der beiden Gesuchsteller eröffnet. Deshalb konnte die Bewilligung für den nicht am Verfahren beteiligten B___ keinerlei Wirkung entfalten - weder begünstigende noch verpflichtende. In ihrem Beschlussdispositiv hielt die Sanitätsdirektion denn auch ausdrücklich fest, dass sie dem Gesuch entspreche und A___ in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 GVO die Bewilligung erteile, in der Zahnarztpraxis "Praxis für vitale Zahnheilkunde" unter der fachtechnischen Aufsicht und Verantwortung von med. dent. C___, dipl.