B___ trat dabei weder ausdrücklich noch sinngemäss als Gesuchsteller, als Inhaber einer Berufsbzw. Praxisbewilligung oder sonst als Adressat der nachgesuchten Ausnahmebewilligung in Erscheinung. Entsprechend beschränkte sich damals die Prüfung der persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die beiden Gesuchsteller, nämlich auf den eidg. dipl. Zahntechniker A___ einerseits und auf den dipl. Zahnarzt mit kantonaler Praxisausübungsbewilligung C___ anderseits. In der Folge wurde die Ausnahmebewilligung vom 18. Oktober 2004 auch ausschliesslich an die Adresse der beiden Gesuchsteller eröffnet.