Für den strittigen Fall ist sodann entscheidend, dass die am 18. Oktober 2004 erteilte Ausnahmebewilligung nicht nur bezüglich des damit begünstigten Beschwerdeführers, sondern insbesondere auch bezüglich der Aufsicht durch einen Zahnarzt der genannten drei Kategorien ad personam erteilt wurde: Die Ausnahmebewilligung wurde auf gemeinsames Gesuch von A___ als Zahntechniker einerseits und von med. dent. C___ anderseits erteilt (Gesuch vom 14. April 2004). B___ trat dabei weder ausdrücklich noch sinngemäss als Gesuchsteller, als Inhaber einer Berufsbzw. Praxisbewilligung oder sonst als Adressat der nachgesuchten Ausnahmebewilligung in Erscheinung.