15 aGG somit, dass die betreffenden Arbeiten unter der Aufsicht eines Zahnarztes der genannten drei Kategorien vorgenommen wurden und dass der beaufsichtigende Zahnarzt seinerseits Inhaber einer kantonalen Berufs- bzw. Praxisbewilligung war. Ob es sich bei der offenkundig auf Dauer vorausgesetzten Aufsicht durch einen Zahnarzt um eine Resolutivbedingung dieser Ausnahmebewilligung (Vorinstanz) oder aber um eine Bewilligungsvoraussetzung (Beschwerdeführer) handelt, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, genügt doch für alles Folgende, dass es sich bei der Aufsicht zumindest um eine wesentliche Bewilligungsvoraussetzung gehandelt hat.