Seite 8 Bewilligungsvoraussetzung für die Abdrucknahme durch unselbständige Personen war nach Art. 39 Abs. 2 aGVO in Verbindung mit Art. 15 aGG somit, dass die betreffenden Arbeiten unter der Aufsicht eines Zahnarztes der genannten drei Kategorien vorgenommen wurden und dass der beaufsichtigende Zahnarzt seinerseits Inhaber einer kantonalen Berufs- bzw. Praxisbewilligung war.