Ausnahmen zulassen, wenn diese Arbeiten in der Praxis eines eidgenössisch diplomierten, eines gleichgestellten oder eines kantonal approbierten Zahnarztes unter dessen Aufsicht ausgeführt wurden. Die zur Aufsicht verpflichteten Zahnärzte mussten jedoch ihrerseits eine Berufsausübungs- bzw. Praxisbewilligung einholen, bevor sie eine Praxistätigkeit im Kanton ausüben durften (Art. 15 aGG).