diplomierte Zahntechniker: Die Tätigkeit als eidg. diplomierter Zahntechniker bedurfte demnach keiner besonderen (kantonalen) Bewilligung, sofern keine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt wurde (Art. 38 Satz 2 aGVO). Vom generellen Verbot zahnärztlicher Tätigkeit konnte die Sänitätskommission nach Art. 39 Abs. 2 aGVO für bestimmte Arbeiten Ausnahmen zulassen, wenn diese Arbeiten in der Praxis eines eidgenössisch diplomierten, eines gleichgestellten oder eines kantonal approbierten Zahnarztes unter dessen Aufsicht ausgeführt wurden.