2.1 Nach Art. 39 Abs. 1 aGVO war altrechtlich Personen ohne Bewilligung zur selbständigen Zahnbehandlung - vorbehältlich einer Bewilligung nach Art. 36 zur operativen Ausbildung als kant. Approbierter Zahnarzt - jede zahnärztliche Tätigkeit verboten, und zwar ausdrücklich auch die Abdrucknahme zur Reparatur, Umänderung oder Neuanfertigung von Zahnersatz. Dieses grundsätzliche Verbot von Zahnbehandlungen (mit Bewilligungsvorbehalt) galt nach Art. 38 aGVO auch für eidg. diplomierte Zahntechniker: Die Tätigkeit als eidg.