Deshalb sei der Beschwerdeführer seither jedenfalls ohne dessen Aufsicht tätig gewesen. Dass C___ seine Tätigkeit im Kanton auf diesen Zeitpunkt hin oder ev. schon einen Monat früher aufgegeben hat, ist durch den im Recht liegenden Mailverkehr unter Beteiligung auch des Beschwerdeführers erstellt (vgl. act. 7.58, Mail des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2004). Umstritten und vorab zu prüfen ist, welche Rechtsfolgen sich aus diesem Sachverhalt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer primär geltend gemachte Anspruchsgrundlage (Art. 67 GG) ergeben.