6.b): Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Januar 2008, aber spätestens seit seinem Gesuch vom 28. Oktober 2009 nicht mehr unter der Aufsicht von med. dent. C___ tätig gewesen. Diesen Sachverhalt präzisierte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2015 dahingehend, dass med. dent. C___ seine Praxistätigkeit im Kanton sogar schon per Ende März 2005 aufgegeben habe. Deshalb sei der Beschwerdeführer seither jedenfalls ohne dessen Aufsicht tätig gewesen.