Die Vorinstanz hält der Ziff. 2 der eingangs erwähnten Anträge zutreffend entgegen, darauf sei nicht einzutreten, weil der angefochtene Rekursentscheid an die Stelle der Verfügung des Amtes für Gesundheit (vom 16. Januar 2015) getreten sei (sog. Devolutiveffekt). Weil das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat und im Beschwerdeverfahren nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist (Art. 58 VRPG e contrario), hindert dies das Gericht aber nicht daran, sich nötigenfalls