F. Der Beschwerdeführer nahm am 4. April 2015 Einsicht in die Akten und verzichtete stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung. Auf die stattdessen eingereichte Replik wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Duplik dazu. G. Auf die Eröffnung des Urteilsdispositivs hin bestand der Beschwerdeführer ausdrücklich auf einer Begründung. Damit sind die Voraussetzungen für die in Ziff. 3 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. Erwägungen