_ bestanden habe, entbehre jeglicher Grundlage. Denn B___ sei in der besagten Bewilligung mit keinem Wort erwähnt worden und aus dem massgeblichen Dispositiv gehe klar hervor, dass einzig med. dent. C___ als verantwortliche Person verpflichtet worden sei. Der vom Beschwerdeführer zitierte Satz auf S. 2 der Bewilligung habe sich deshalb einzig auf C___ bezogen. Auf die weiteren Gegenbemerkungen - zur Resolutivbedingung, zu Art. 39 Abs. 2 aGVO und zu Art. 22 Abs. 2 VO GFP - wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.