Hinsichtlich der in Art 67 Abs. 2 GG vorgesehen Frist von 6 Monaten sei zu beachten, dass während der vom Beschwerdeführer noch im Jahre 2008 absolvierten Prüfung im Fach Pharmakologie und seiner bis dato fortgesetzten operativen Ausbildung die Abdrucknahme zu seinem Tagesgeschäft gehört habe. Auch mit seiner Anmeldung zur mündlichen Schlussprüfung habe er bis am 30. Juni 2009 konkludent ein Interesse an der Abdrucknahme bekundet. Aus dem Verhalten des Gesundheitsdepartements sei zu schliessen, dass keiner der kantonal approbierten Zahnärzte innert der in Art.