Seite 5 Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen (VO GFP, bGS 811.13) auszulegen; dort werde auf Art. 8 Satz 2 VO GFP verwiesen und in Art. 35 Abs. 2 GG sei auch die unselbständige Tätigkeit explizit erwähnt. Hinsichtlich der in Art 67 Abs. 2 GG vorgesehen Frist von 6 Monaten sei zu beachten, dass während der vom Beschwerdeführer noch im Jahre 2008 absolvierten Prüfung im Fach Pharmakologie und seiner bis dato fortgesetzten operativen Ausbildung die Abdrucknahme zu seinem Tagesgeschäft gehört habe.