_ auszuführen habe, der damals als dipl. Zahnarzt in der "Praxis für vitale Zahnheilkunde" in D___ tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, dass die Oberaufsicht und Hauptverantwortung damals dem Praxisinhaber kant. appr. Zahnarzt B___ übertragen worden sei. Die damals gestützt auf Art. 39 Abs. 2 aGVO erteilte Bewilligung müsse in Zusammenhang mit Art. 22 aGVO gelesen werden, sei doch dort von den Praxisinhabern die Rede. Ferner sei die Bestimmung über den Besitzstand von altrechtlichen Bewilligungen (Art. 67 GG) in