D. Gegen den Rekursentscheid vom 16. Januar 2015, mit dem die Abweisung des Gesuches betreffend Abdrucknahme durch das Departements Gesundheit bestätigt wurde, erhob A___ mit Eingabe vom 6. Februar 2015 Beschwerde beim Obergericht (verwaltungsrechtliche Abteilung). Zur Begründung der eingangs erwähnten Begehren trug er im Wesentlichen vor, die ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 erteilte Bewilligung zur individuellen Abformung und Bisslagenbestimmung (fortan als Abdrucknahme bezeichnet), sei ihm mit der Auflage erteilt worden, dass er diese unter Aufsicht und Verantwortung von med. dent. C___ auszuführen habe, der damals als dipl.