Für diese nicht-akademische Ausbildung zum Zahnarzt fehle es nun an einer gesetzlichen Grundlage. In der Folge wurde A___ durch das Departement Gesundheit mit der oben erwähnten, unangefochten in Rechtskraft getretenen Verfügung vom 10. Dezember 2009 jegliche zahnärztliche Tätigkeit untersagt, und damit insbesondere auch die zu Ausbildungszwecken bewilligte Tätigkeit als Assistent in der Praxis von B___. Soweit A__