Für eine Abdrucknahme durch Nicht-Zahnärzte fehle es - auch als Ausnahme - im neuen Recht an der kantonal erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Zulassung einer solchen Tätigkeit stehe deshalb im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Satz 2 GG im Widerspruch zum neuen Recht und sei deshalb ausgeschlossen. Auf die weiteren Ausführungen, namentlich zum Verzicht auf die Zulassung von nichtuniversitären Medizinalberufen wie Zahnprotetiker oder Zahntechnikerinnen im revidierten GG wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.