___ nachsuchen liess, und seiner Angabe, dass er bereits viereinhalb Jahre vollzeitlich in dessen Praxis tätig sei, kam das Departement zum Schluss, dass A___ spätestens seit diesem Gesuch nicht mehr unter der Aufsicht von med. dent. C___ arbeite. Damit stehe fest, dass die altrechtlich bedingt erteilte Ausnahmebewilligung erloschen sei, womit sich die Frage nach einem Besitzstand erübrige. In einer Eventualerwägung lässt die Rekursinstanz offen, ob die altrechtlich erteilte Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Satz 2 GG im Widerspruch zum Bundesrecht (MedBG) stehe, bejaht aber einen Widerspruch zum geltenden kantonalen Recht.