Die Bewilligung sei somit an dessen Person geknüpft gewesen. Dabei handle es sich um eine sog. Resolutivbedingung, deren Nichterfüllung zum Erlöschen der Rechtswirksamkeit der Ausnahmebewilligung führe. Ein Arbeitgeberwechsel habe deshalb nach altem Recht vorausgesetzt, dass der (neue) Arbeitgeber eine neue Ausnahmebewilligung einholt. Aufgrund eines Gesuches vom 28. Oktober 2009, mit dem A___ um Bewilligung einer Assistententätigkeit in der Zahnarztpraxis von B___ nachsuchen liess, und seiner Angabe, dass er bereits viereinhalb Jahre vollzeitlich in dessen Praxis tätig sei, kam das Departement zum Schluss, dass A___