Prüfung vorausgesetzt. Da A___ als Zahntechniker über keinen universitären Abschluss verfüge, widerspreche die altrechtlich bewilligte Abdrucknahme dem neuen (Bundes-)Recht und es könne ihm deshalb nach Art. 67 Abs. 1 (Satz 2) GG keine Bewilligung mehr erteilt werden; die Abdrucknahme an Patienten und Patientinnen sei ihm seit dem 1. September 2007 bzw. spätestens seit Inkrafttreten des neuen GG am 1. Januar 2008 verboten.