Seither sei für diese Tätigkeit eine universitäre Ausbildung und eine eidgenössische Prüfung vorausgesetzt. Das MedBG sehe weder eine zu Art. 39 aGVO analoge Ausnahmebestimmung vor noch bestehe eine Übergangsbestimmung, welche abweichende kantonale Bestimmungen erlauben würden. Deshalb sei seither für jede zahnärztliche Arbeit, einschliesslich der Abnahme von Abdrücken direkt am Patient, ein universitäres Zahnarztstudium und die eidg. Prüfung vorausgesetzt.