4 ungeachtet einer allfälligen Verwirkung auf das Gesuch ein. Dessen Abweisung begründete dieses im Wesentlichen damit, dass die Abdrucknahme schon nach altem kantonalen Recht als zahnärztliche Arbeit galt und deshalb anderen Personen nur gestützt auf eine Ausnahmebewilligung und nur unter Aufsicht eines Zahnarztes gestattet werden konnte. Nach dem neuen (am 1. September 2007 in Kraft getretenen) Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11; MedBG) zähle die zahnärztliche Tätigkeit zu den universitären Medizinalberufen. Seither sei für diese Tätigkeit eine universitäre Ausbildung und eine eidgenössische Prüfung vorausgesetzt.